Anfrage der Grünen Mecklenburg Vorpommern zu den Asbesttransporten und die Antwort der Landesregierung

SvD/ Mai 5, 2012/ Asbestmüll/ 0Kommentare

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/555
6. Wahlperiode 27.04.2012

KLEINE ANFRAGE

 der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Asbesttransporte auf die Deponie Ihlenberg

und

ANTWORT

der Landesregierung 

 

Nach öffentlichen Äußerungen von Vertretern der Region Hannover und

der für die Sanierung beauftragten verantwortlichen Eichriede Projekt

GmbH soll es Mitte April 2012 zu Transporten des Asbestmülls aus

Wunstorf-Luthe  (Niedersachsen)  auch  auf  die  Deponie  Ihlenberg  in

Mecklenburg-Vorpommern  kommen.  Zwar  hat  die  Landesregierung

Mecklenburg-Vorpommerns ihre Rechtsauffassung zu den Transporten

öffentlich dargestellt, doch bleibt weiterhin offen, wie den angekündigten

Transporten begegnet werden kann, falls es dazu kommen sollte. 

1.  Welche Behörde(n) sind in Mecklenburg-Vorpommern für die Trans-

portgenehmigung zuständig?

Zuständig für die Erteilung der abfallrechtlichen Transportgenehmigung ist die Behörde des Landes, in dem der Beförderer oder Einsammler seinen Hauptsitz hat. Für die Genehmi-gungserteilung gegenüber Transportunternehmen, die außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns ihren  Hauptsitz  haben,  sind  die  Behörden  Mecklenburg-Vorpommerns  insoweit  nicht zuständig.

 

2.  Gibt  es  vertragsähnliche  Vereinbarungen  zwischen  der  Eichriede

Projekt GmbH oder einer ihrer Unterfirmen und der IAG – Ihlenberger

Abfallentsorgungsgesellschaft mbH?

3.  Werden  eventuell  geschlossene  vertragsähnliche  Vereinbarungen

durch die offensichtlich nicht erlaubte lose Schüttung wieder aufge-

löst?

4.  Kann nach Kenntnis der Landesregierung die IAG – Ihlenberger Ab-

fallentsorgungsgesellschaft mbH die Annahme der Asbesttransporte

verweigern?

Die Fragen 2, 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet.

Die IAG – Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH hat mit der Heilit Umwelttechnik GmbH Vertragsverhandlungen geführt. Ein bindender Entsorgungsvertrag ist nicht zustande gekommen. Die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen wurden abgebrochen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

5.  Welche  Möglichkeiten  hat  die  Landesregierung,  den  Beginn  der

Transporte nicht zu bestätigen?

Die Landesregierung hat der Eichriede Projekt GmbH schriftlich mitgeteilt, dass sie sowie der Landkreis Nordwestmecklenburg der Rechtsauffassung des Rechtsgutachtens der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. folgen. Die geplanten Transporte würden demnach als rechtswidrig  erachtet  werden  und  die  jeweilig  zuständigen  Behörden  die  gebotenen Maßnahmen ergreifen, soweit die Transporte dennoch durchgeführt werden. Zudem wies die Landesregierung  darauf  hin,  dass  eine  vertragliche  Grundlage  für  die  Annahme  des Asbestzementschlamms nicht bestehe und die Deponie Ihlenberg eine solche auch nicht schaffen werde.

 

 

 

6.  Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, wenn es zur Anlie-

ferung von Asbesttransporten aus Wunstorf-Luthe (Niedersachen) zur

Deponie Ihlenberg kommen sollte?

Ausweislich des von der Landesregierung eingeholten Rechtsgutachtens ist die beabsichtigte Durchführung der Transporte in nicht geschlossenen Behältnissen ohne Ausnahmegeneh-migung gefahrgutrechtlich unzulässig. Die zuständige Gefahrgutbehörde ist daher befugt, einen dem nicht entsprechenden Transport zu untersagen und die Untersagung durchzusetzen.

Für den Transport von Gefahrgütern, zu dem der in Rede stehende Asbesttransport zählt, gelten  die  Vorschriften  des  Gefahrgutbeförderungsgesetzes  und  der  darauf  gestützten Rechtsverordnungen. Zuständige Behörden im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung des Vorgangs des Transportes sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Beförderung auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße.

 Bei  Antreffen  eines  Gefahrguttransportes  durch  die  Polizei  wird  die  Einhaltung  der gefahrgutrechtlichen  Vorschriften  überprüft.  Bei  Feststellung  von  Verstößen  werden  die notwendigen Maßnahmen getroffen. Diese erstrecken sich von der Anzeigenerstattung bis zu den  erforderlichen  gefahrenabwehrrechtlichen  Sofortmaßnahmen,  wie  zum  Beispiel  die Untersagung der Weiterfahrt und gegebenenfalls die Sicherung der Ladung.

 

Weiterhin ist festzustellen, dass, sollte die Absicht bestehen, Asbestschlamm unverpackt auf einer  zugelassenen  Deponie  anzunehmen,  der  Empfänger  für  derartige  Tätigkeiten  eine entsprechende Ausnahme von den Bestimmungen des § 8 (Absätze 1 und 4) Gefahrstoff-verordnung schriftlich zu beantragen hat. Hierüber hätte das Landesamt für Gesundheit und Soziales im Ergebnis einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts zu entscheiden.

 

7.  Wie kann die Landesregierung verhindern, dass die Transporte die

Landesgrenze überschreiten?

 

Da die Transporte grundsätzlich eine vorherige Anmeldung durch das anliefernde Unterneh-men bei der Deponie Ihlenberg voraussetzen, wäre die Anlieferung in unzulässiger loser Schüttung der zuständigen Gefahrgutbehörde durch die Deponie Ihlenberg mitzuteilen. Die zuständige Gefahrgutbehörde könnte sodann bereits im Voraus tätig werden.

 

Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

8.  Wie will die Landesregierung verhindern, dass von den angekündigten

LKW-Transporten  bei  Nutzung  von  Straßen  in  Mecklenburg-

Vorpommern Gefahren für die Bevölkerung ausgehen?

Die Landesregierung geht nach Einholung des Rechtsgutachtens und der entsprechenden Mitteilung  an  die  oben  genannten  Unternehmen  davon  aus,  dass  die  Transporte  nicht durchgeführt werden.

2012-04-Antwort-kl-Anfrage der Gründen zu Asbesttransporten als Download

 

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