Anfrage der Grünen Mecklenburg Vorpommern zu den Asbesttransporten und die Antwort der Landesregierung
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/555
6. Wahlperiode 27.04.2012
KLEINE ANFRAGE
der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Asbesttransporte auf die Deponie Ihlenberg
und
ANTWORT
der Landesregierung
Nach öffentlichen Äußerungen von Vertretern der Region Hannover und
der für die Sanierung beauftragten verantwortlichen Eichriede Projekt
GmbH soll es Mitte April 2012 zu Transporten des Asbestmülls aus
Wunstorf-Luthe (Niedersachsen) auch auf die Deponie Ihlenberg in
Mecklenburg-Vorpommern kommen. Zwar hat die Landesregierung
Mecklenburg-Vorpommerns ihre Rechtsauffassung zu den Transporten
öffentlich dargestellt, doch bleibt weiterhin offen, wie den angekündigten
Transporten begegnet werden kann, falls es dazu kommen sollte.
1. Welche Behörde(n) sind in Mecklenburg-Vorpommern für die Trans-
portgenehmigung zuständig?
Zuständig für die Erteilung der abfallrechtlichen Transportgenehmigung ist die Behörde des Landes, in dem der Beförderer oder Einsammler seinen Hauptsitz hat. Für die Genehmi-gungserteilung gegenüber Transportunternehmen, die außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns ihren Hauptsitz haben, sind die Behörden Mecklenburg-Vorpommerns insoweit nicht zuständig.
2. Gibt es vertragsähnliche Vereinbarungen zwischen der Eichriede
Projekt GmbH oder einer ihrer Unterfirmen und der IAG – Ihlenberger
Abfallentsorgungsgesellschaft mbH?
3. Werden eventuell geschlossene vertragsähnliche Vereinbarungen
durch die offensichtlich nicht erlaubte lose Schüttung wieder aufge-
löst?
4. Kann nach Kenntnis der Landesregierung die IAG – Ihlenberger Ab-
fallentsorgungsgesellschaft mbH die Annahme der Asbesttransporte
verweigern?
Die Fragen 2, 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet.
Die IAG – Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH hat mit der Heilit Umwelttechnik GmbH Vertragsverhandlungen geführt. Ein bindender Entsorgungsvertrag ist nicht zustande gekommen. Die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen wurden abgebrochen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
5. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, den Beginn der
Transporte nicht zu bestätigen?
Die Landesregierung hat der Eichriede Projekt GmbH schriftlich mitgeteilt, dass sie sowie der Landkreis Nordwestmecklenburg der Rechtsauffassung des Rechtsgutachtens der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. folgen. Die geplanten Transporte würden demnach als rechtswidrig erachtet werden und die jeweilig zuständigen Behörden die gebotenen Maßnahmen ergreifen, soweit die Transporte dennoch durchgeführt werden. Zudem wies die Landesregierung darauf hin, dass eine vertragliche Grundlage für die Annahme des Asbestzementschlamms nicht bestehe und die Deponie Ihlenberg eine solche auch nicht schaffen werde.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, wenn es zur Anlie-
ferung von Asbesttransporten aus Wunstorf-Luthe (Niedersachen) zur
Deponie Ihlenberg kommen sollte?
Ausweislich des von der Landesregierung eingeholten Rechtsgutachtens ist die beabsichtigte Durchführung der Transporte in nicht geschlossenen Behältnissen ohne Ausnahmegeneh-migung gefahrgutrechtlich unzulässig. Die zuständige Gefahrgutbehörde ist daher befugt, einen dem nicht entsprechenden Transport zu untersagen und die Untersagung durchzusetzen.
Für den Transport von Gefahrgütern, zu dem der in Rede stehende Asbesttransport zählt, gelten die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Zuständige Behörden im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung des Vorgangs des Transportes sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Beförderung auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße.
Bei Antreffen eines Gefahrguttransportes durch die Polizei wird die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften überprüft. Bei Feststellung von Verstößen werden die notwendigen Maßnahmen getroffen. Diese erstrecken sich von der Anzeigenerstattung bis zu den erforderlichen gefahrenabwehrrechtlichen Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel die Untersagung der Weiterfahrt und gegebenenfalls die Sicherung der Ladung.
Weiterhin ist festzustellen, dass, sollte die Absicht bestehen, Asbestschlamm unverpackt auf einer zugelassenen Deponie anzunehmen, der Empfänger für derartige Tätigkeiten eine entsprechende Ausnahme von den Bestimmungen des § 8 (Absätze 1 und 4) Gefahrstoff-verordnung schriftlich zu beantragen hat. Hierüber hätte das Landesamt für Gesundheit und Soziales im Ergebnis einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts zu entscheiden.
7. Wie kann die Landesregierung verhindern, dass die Transporte die
Landesgrenze überschreiten?
Da die Transporte grundsätzlich eine vorherige Anmeldung durch das anliefernde Unterneh-men bei der Deponie Ihlenberg voraussetzen, wäre die Anlieferung in unzulässiger loser Schüttung der zuständigen Gefahrgutbehörde durch die Deponie Ihlenberg mitzuteilen. Die zuständige Gefahrgutbehörde könnte sodann bereits im Voraus tätig werden.
Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Wie will die Landesregierung verhindern, dass von den angekündigten
LKW-Transporten bei Nutzung von Straßen in Mecklenburg-
Vorpommern Gefahren für die Bevölkerung ausgehen?
Die Landesregierung geht nach Einholung des Rechtsgutachtens und der entsprechenden Mitteilung an die oben genannten Unternehmen davon aus, dass die Transporte nicht durchgeführt werden.
2012-04-Antwort-kl-Anfrage der Gründen zu Asbesttransporten als Download